Artikel 58
Notifikation der Durchführung
Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 58
Notifikation der Durchführung
Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.
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