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Artikel 58 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 58

Notifikation der Durchführung

Jedes Mitglied unterrichtet die Bank unverzüglich von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieses Kapitel in ihrem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen.

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