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Artikel 57 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 57

Befreiung von der Besteuerung

(1) Die Bank, ihr Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie ihre Geschäfte und Transaktionen sind von jeder Besteuerung sowie von allen Zöllen befreit. Die Bank ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Erhebung von Steuern oder sonstigen Abgaben befreit.

(2) Die von der Bank den Direktoren, Stellvertretern, leitenden Bediensteten und anderen Fachkräften gezahlten Gehälter unterliegen keiner Art von Besteuerung.

(3) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

  1. i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder
  1. ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

(4) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung.

  1. i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder
  1. ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

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