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Artikel 60 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

KAPITEL VIII

ÄNDERUNG, AUSLEGUNG, SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 60

Änderungen

Artikel 60

(1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen, die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung an die Mitglieder.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Abstimmungsmehrheiten nur durch die dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich bei Änderungen, welche betreffen

  1. i) das durch Artikel 6 Absatz 2 gesicherte Recht;
  2. ii) die in Artikel 6 Absatz 5 vorgesehene Haftungsbeschränkung und
  3. iii) das in Artikel 43 vorgesehene Recht zum Austritt aus der Bank.

(4) Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der in Absatz 1 vorgesehenen förmlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

(5) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die Vorschrift, nach der jedes Mitglied eine Stimme haben soll, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses übereinkommens und im Licht der Erfahrungen der Bank vom Gouverneursrat oder auf einem Treffen der Staatsoberhäupter der Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen geprüft, wie sie für die Annahme dieses übereinkommens galten.

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