vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

ZUSATZPROTOKOLL

zum Vertrag vom 6. Oktober 1970 zwischen der RepublikÖsterreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen

Artikel 1

(1) Zur vollständigen und endgültigen Regelung aller Ansprüche, welche die Volksrepublik Polen im Zusammenhang mit dem in Österreich gelegenen Nachlaßvermögen der während des Zweiten Weltkrieges verstorbenen oder der verschollenen und später für tot erklärten polnischen Staatsangehörigen erhoben hat, wird die Republik Österreich die ihr auf Grund des Heimfallsrechtes nach diesen Personen tatsächlich zugekommenen Beträge nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls der Volksrepublik Polen im Verrechnungswege überlassen.

(2) Wurde von der Republik Österreich eine Liegenschaft aus einem solchen heimfälligen Nachlaß in natura übernommen oder sollte eine solche Übernahme in Zukunft erfolgen, so wird sie für diese Liegenschaft nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 dieses Zusatzprotokolls der Volksrepublik Polen einen Ersatzbetrag im Verrechnungswege überlassen, der aus dem im Hauptinventar des Verlassenschaftsverfahrens angeführten Schätzwert der Liegenschaft zuzüglich der Reinerträge, abzüglich der mit der Liegenschaft konnexen Schulden und der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens besteht.

Artikel 2

(1) Verschollen im Sinne des Artikels 1 dieses Zusatzprotokolls ist eine physische Person, deren Aufenthalt in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 unbekannt geworden ist und seither nicht mehr bekannt wurde.

(2) Polnische Staatsangehörige im Sinne des Artikels 1 dieses Zusatzprotokolls sind solche physische Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes oder im Zeitpunkt ihrer Todeserklärung die polnische Staatsangehörigkeit besessen haben.

Artikel 3

Die von der Republik Österreich in einem Kalenderjahr vereinnahmten, gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls zu überlassenden Beträge sowie die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Zusatzprotokolls zu überlassenden Ersatzbeträge für die in diesem Kalenderjahr in das Eigentum der Republik Österreich gelangten Liegenschaften werden mit der nach Artikel 4 des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen am 31. März des darauf folgenden Jahres fällig werdenden Rate aufgerechnet.

Artikel 4

(1) Sollte die Republik Österreich die Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Zusatzprotokolls oder die in natura übernommenen Liegenschaften bis zum Aufrechnungszeitpunkt des Artikels 3 dieses Zusatzprotokolls an zum Nachlaß Berechtigte ganz oder zum Teil herausgeben müssen, so entfällt die Aufrechnung im entsprechenden Ausmaß.

(2) Die Volksrepublik Polen wird die Republik Österreich nach erfolgter Aufrechnung bei jeder Verlassenschaft bis zur Höhe des aufgerechneten Betrages zuzüglich allfälliger Nebengebühren für alle Forderungen schadlos halten, die dann von zum Nachlaß Berechtigten gegen die Republik Österreich im Hinblick auf die Heimfälligkeit erhoben werden sollten.

Artikel 5

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das Finanzministerium der Volksrepublik Polen werden einander die zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls erforderlichen Informationen erteilen und sich insbesondere hinsichtlich der Umstände, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veräußerung oder einer Übernahme in natura von Liegenschaften stehen, ins Einvernehmen setzen.

Artikel 6

Dieses Zusatzprotokoll ist ein integrierender Teil des Vertrages vom 6. Oktober 1970 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen und tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 25. Jänner 1973 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046135

alte Dokumentnummer

N3197444342J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)