vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 6

Die Volksrepublik Polen betrachtet ihrerseits sowohl Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art als auch Ansprüche polnischer physischer und juristischer Personen, die mit den in Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen in Zusammenhang stehen, als endgültig geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004177

Dokumentnummer

NOR12046129

alte Dokumentnummer

N3197444336J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)