Artikel 1
(1) Die Volksrepublik Polen zahlt an die Republik Österreich eine Globalentschädigung zur vollständigen und endgültigen Befriedigung der Ansprüche der Republik Österreich sowie österreichischer physischer und juristischer Personen gegenüber der Volksrepublik Polen sowie gegenüber polnischen physischen und juristischen Personen, welche Ansprüche entstanden sind durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen
- a) zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Nationalisierung, über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft oder anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
- b) auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderer österreichischer Rechte und Interessen zur Folge hatten.
(2) Als österreichische Personen im Sinne dieses Vertrages gelten solche Personen, die entweder als physische Personen am 27. April 1945, sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatzlit. a) genannten Rechtsvorschriften oder zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der in Absatzlit. b) genannten Maßnahmen als auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen an diesen Stichtagen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten.
(3) Die in den Absätzenundenthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für Rechtsnachfolger der in Absatzgenannten Personen, wenn diese Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages entweder als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatten.
Schlagworte
Agrarwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004177
Dokumentnummer
NOR12046124
alte Dokumentnummer
N3197444331J
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