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Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965
Typ
Vertrag - Ungarn
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.04.1965
Unterzeichnungsdatum
31.10.1964
Index
19/02 Staatsgrenzen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
StF: BGBl. Nr. 72/1965 (NR: GP X RV 573 AB 613 S. 74 . BR: S. 224.)
Änderung
BGBl. Nr. 656/1990 (NR: GP XVII RV 962 AB 1133 S. 119 . BR: AB 3766 S. 522 .)
BGBl. III Nr. 63/2006 (NR: GP XXII RV 44 AB 363 S. 45 . BR: AB 6978 S. 705 .)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die gemeinsame Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR11000406
alte Dokumentnummer
N1196512405P
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