Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Erfassungsstichtag: 1.1.2006
§ 0
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Kurztitel
Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1968
Typ
Vertrag - Slowenien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Unterzeichnungsdatum
29.07.1968
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DEN KLEINEN GRENZVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 379/1968 (NR: GP XI RV 707 AB 837 S. 101 . BR: S. 265.)
Änderung
BGBl. Nr. 556/1975 (NR: GP XIII RV 1599 AB 1684 S. 151 . BR: AB 1441 S. 344 .)
BGBl. Nr. 422/1985 (NR: GP XVI RV 516 AB 626 S. 90 . BR: AB 2992 S. 463 .)
BGBl. Nr. 483/1989 (NR: GP XVII RV 896 VV S. 104. BR: AB 3678 S. 516.)
BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )
BGBl. Nr. 143/1996 (NR: GP XIX RV 230 AB 339 S. 52 . BR: AB 5098 S. 605 .)
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. September 1967 in Ankaran unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr samt Anlagen A bis G, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Juli 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 26. September 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 24 Absatz 2 am 1. November 1968 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, den Kleinen Grenzverkehr der Bewohner der beiden Grenzbezirke zu regeln, übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.2006
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10004046
Dokumentnummer
NOR11004082
alte Dokumentnummer
N3196815020A
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