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ARTIKEL 17 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem die Vertragschließenden Parteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, daß sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Danach bleibt es weiter in Kraft, vorbehaltlich des Rechtes jeder Vertragschließenden Partei, der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit schriftlich die Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten bekanntzugeben.

Geschehen in Wien, am 4. November 1986 in einer Präambel und 17 Artikeln in zwei Urschriften in Deutsch, Farsi und Englisch, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151561

alte Dokumentnummer

N9198910854L

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