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ARTIKEL 16 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 16

Gemischte Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151560

alte Dokumentnummer

N9198910853L

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