ARTIKEL 16
Gemischte Kommission
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Parteien setzen eine aus ihren Vertretern bestehende Gemischte Kommission zur Regelung auf diplomatischem Wege nicht gelöster Fragen betreffend die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151560
alte Dokumentnummer
N9198910853L
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