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Artikel 1 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 1

(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in derAnlage A enthalten sind.

(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075221

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