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Artikel 40 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 40

VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN

  1. 1. Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder verteilt werden soll.
  2. 2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
  3. 3. Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075110

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