Artikel 40
VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN
- 1. Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder verteilt werden soll.
- 2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
- 3. Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075110
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