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Artikel 41 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Kapitel VII

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN, VORÜBERGEHENDE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER BANK

Artikel 41

AUSTRITT

  1. 1. Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an ihre Hauptgeschäftsstelle austreten.
  2. 2. Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seine Mitgliedschaft erlischt zu dem in seiner Anzeige angegebenen Zeitpunkt, in keinem Falle jedoch weniger als sechs (6) Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige bei der Bank. Bevor der Austritt endgültig wirksam wird, kann jedoch das Mitglied die Bank jederzeit schriftlich von der Zurückziehung seiner Anzeige über die Austrittsabsicht verständigen.
  3. 3. Ein austretendes Mitglied bleibt gegenüber der Bank für alle direkten und anteilsmäßigen Verpflichtungen haftbar, denen es zum Zeitpunkt der Übermittlung der Austrittsanzeige unterworfen war. Falls der Austritt endgültig wirksam wird, erwächst dem Mitglied keine Verbindlichkeit aus Verpflichtungen, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die nach dem Zeitpunkt des Einganges der Austrittsanzeige bei der Bank durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075111

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