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Artikel 39 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 39

ARBEITSSPRACHE, BERICHTE

  1. 1. Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch.
  2. 2. Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern einen Jahresbericht, der einen geprüften Rechnungsauszug enthält, und veröffentlicht diesen Bericht. Ferner übermittelt sie ihren Mitgliedern vierteljährlich eine zusammenfassende Übersicht über ihre finanzielle Lage samt der Gewinn- und Verlustrechnung, woraus die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
  3. 3. Die Bank kann auch andere Berichte, soweit ihr solche zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben wünschenswert erscheinen, veröffentlichen. Diese Berichte sind den Mitgliedern der Bank zu. übermitteln.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075109

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