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Artikel 38 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 38

VERBINDUNGSSTELLEN, HINTERLEGUNGSSTELLEN

  1. 1. Jedes Mitglied bestimmt eine geeignete offizielle Stelle, mit der die Bank in jeder aus diesem Abkommen sich ergebenden Angelegenheit in Verbindung treten kann.
  2. 2. Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank oder eine im Einvernehmen mit der Bank vereinbarte andere Agentur als Hinterlegungsstelle, bei der die Bank ihre Bestände in der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere Aktiven der Bank unterhalten kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075108

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