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§ 314 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2002

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314.

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;
  3. 3. für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. 4. für die Vergällung von Alkohol;
  5. 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

Schlagworte

Verbrauchersteuerverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40034352

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