Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. VIII Z 28, BGBl. Nr. 681/1994).
B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
- 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
- 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des §155;
- 3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
- 4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
- 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
- 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.681/1994)