§ 314 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. Art. VIII Z 28, BGBl. Nr. 681/1994).

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314.

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des §155;
  3. 3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. 4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
  5. 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
  6. 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.681/1994)