§ 314 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314.

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des §155;
  3. 3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme innerhalb eines Kalendermonats in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse des Brennereibesitzers vorgenommen wird;
  4. 4. für die unvollständige Vergällung von Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
  5. 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen;
  6. 6. für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabenfreiem Branntwein für den Hausbedarf.