B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
- 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
- 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des §155;
- 3. für die vierte und jede weitere Branntweinabnahme innerhalb eines Kalendermonats in derselben Brennerei, wenn sie im Interesse des Brennereibesitzers vorgenommen wird;
- 4. für die unvollständige Vergällung von Branntwein, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
- 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen;
- 6. für die Überwachung der Herstellung von monopolabgabenfreiem Branntwein für den Hausbedarf.