B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.
§ 314.
Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht
- 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
- 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des §155;
- 3. für die zweite und jede weitere Alkoholfestsetzung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
- 4. für die Vergällung von Alkohol;
- 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.
- 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.681/1994)