vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 7 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 7

Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042293

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)