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ARTIKEL 8 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 8

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Beitrittsstaaten

(a) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung von Betrittsurkunden nach Artikel 7.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042294

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