ARTIKEL 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Beitrittsstaaten
(a) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;
(b) die Hinterlegung von Betrittsurkunden nach Artikel 7.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042294
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