ARTIKEL 9
1. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Abkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Straßburg, am 28. April 1960, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042295
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