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ARTIKEL 9 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 9

1. Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Abkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Straßburg, am 28. April 1960, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042295

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