ARTIKEL 7
Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042293
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