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ARTIKEL 6 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 6

1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben.

2. Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der nachträglich das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042292

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