ARTIKEL 6
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben.
2. Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der nachträglich das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042292
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)