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ARTIKEL 5 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 5

1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf; diese können Vertragsparteien werden durch:

  1. (a) Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder
  2. (b) Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.

2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042291

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