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ARTIKEL 4 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 4

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr der in Artikel 1 genannten Geräte, die in den autonomen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042290

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