ARTIKEL 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß entweder die vorübergehend eingeführten Geräte in dem Zeitpunkt, in dem die außergewöhnlichen Umstände zu bestehen aufgehört haben oder die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Frist abgelaufen ist, zurückgebracht werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist, oder daß die im Falle der Nichtrückbringung der Geräte zu zahlenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042289
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