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ARTIKEL 2 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 2

1. Die Frist für die vorübergehende Einfuhr darf sechs Monate nicht überschreiten; sie kann jedoch bei Vorliegen gleicher Bedingungen im Einvernehmen mit dem Ausfuhrland verlängert werden.

2. Die vorstehenden Erleichterungen werden nur für medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte gewährt, die zur Verwendung in Krankenanstalten und in anderen medizinischen Instituten bestimmt sind. Sie erstrecken sich auf die Erteilung jeglicher Bewilligungen, die für die vorübergehende Einfuhr solcher Geräte erforderlich sind, sowie auf die vorübergehende Befreiung von den Eingangsabgaben (einschließlich aller bei der Einfuhr zur Erhebung gelangenden Zölle und sonstigen Abgaben). Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch die Entrichtung jener Gebühren verlangen, die den Kosten für erbrachte Dienstleistungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042288

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