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ARTIKEL 1 Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

ARTIKEL 1

1. Die Vertragsparteien werden medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte, an denen sie selbst einen ausreichenden Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse besitzen, einer anderen Vertragspartei, die bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einen dringenden Bedarf daran hat, zur leihweisen Verwendung kostenlos zur Verfügung stellen; diese Geräte werden über Antrag an die interessierte Partei übersendet und sind nachträglich wieder zurückzusenden.

2. Jede Vertragspartei, welche die Begünstigungen des Absatzes 1 in Anspruch nimmt, wird alle möglichen Erleichterungen für die vorübergehende Einfuhr der entliehenen Geräte in ihr Gebiet gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR40042287

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