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Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.1962

1. vgl. Zusatzprotokoll (Z), BGBl. Nr. 139/1985 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.5.2011 eingearbeitet.

§ 0

Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Kurztitel

Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1961

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.01.1962

Unterzeichnungsdatum

28.04.1960

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE ZOLLFREIE EINFUHR VON MEDIZINISCHEN, CHIRURGISCHEN UND LABORATORIUMS-GERÄTEN ZUR LEIHWEISEN VERWENDUNG IN KRANKENANSTALTEN UND ANDEREN MEDIZINISCHEN INSTITUTEN ZUM ZWECKE DER DIAGNOSE ODER KRANKENBEHANDLUNG

StF: BGBl. Nr. 288/1961 (NR: GP IX RV 433 AB 454 S. 70 . BR: S. 178.)

Änderung

BGBl. Nr. 234/1967 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 56/1974 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 564/1983 (K – Geltungsbereich A)

BGBl. Nr. 151/1987 (K – Geltungsbereich A, Z)

BGBl. III Nr. 85/2011 (K – Geltungsbereich A, Z)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 288/1961 A, 139/1985 Z *Dänemark 234/1967 A, 139/1985 Z *Deutschland/BRD 234/1967 A, 139/1985 Z *EU III 85/2011 A, Z *EWG 151/1987 A, Z *Frankreich 288/1961 A, 139/1985 Z *Griechenland 234/1967 A, 139/1985 Z *Irland 288/1961 A, 139/1985 Z *Island 234/1967 A, 139/1985 Z *Italien 234/1967 A, 139/1985 Z *Litauen III 85/2011 A, Z *Luxemburg 234/1967 A, 139/1985 Z *Malta 56/1974 A, 139/1985 Z *Niederlande 234/1967 A, 139/1985 Z *Norwegen 288/1961 A, 139/1985 Z *Portugal 564/1983 A, 139/1985 Z *Schweden 234/1967 A, 139/1985 Z *Schweiz 234/1967 A, 139/1985 Z *Slowakei III 85/2011 A, Z *Slowenien III 85/2011 A, Z *Spanien 564/1983 A, 139/1985 Z *Türkei 234/1967 A, 139/1985 Z *Vereinigtes Königreich 288/1961 A, 139/1985 Z, III 85/2011 A, Z *Zypern 56/1974 A, 139/1985 Z

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriumsgeräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. August 1961.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2011)

Österreich hat seine Ratifikationsurkunde am 11. Oktober 1961 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Dieses Abkommen wird für Österreich gemäß Artikel 6 Absatz 2 am 11. Jänner 1962 in Kraft treten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende Staaten dieses Abkommen ratifiziert:

Belgien, Frankreich, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Europäische Union

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Niederlande

Die Niederlande haben am 26. April 1962 ihre Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen nicht nur für das Königreich in Europa, sondern auch für Surinam und Niederländisch West-Indien hinterlegt.

Vereinigtes Königreich

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 14. Mai 1993 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 5 des Abkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass das Abkommen und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen auch auf die Insel Man, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Signatarstaaten, die Mitgliedstaaten des Europarates sind,

in der Erwägung, daß ein Staat infolge außergewöhnlicher Umstände

plötzlich ohne ausreichenden Vorrat an medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten sein kann, um den dringendsten Bedürfnissen seiner Bevölkerung entsprechen zu können,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den Grenzübergang für medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte zu erleichtern, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stellen kann,

in der weiteren Erwägung, daß das Ziel des Europarates darauf gerichtet ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten zu erreichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch verschiedene Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses von europäischen Abkommen, zu fördern,

in der Erkenntnis, daß der Abschluß eines Abkommens über den ungehinderten Verkehr mit medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung ein praktischer Weg zur Erreichung dieses Zieles sein würde,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. vgl. Zusatzprotokoll (Z), BGBl. Nr. 139/1985

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.5.2011 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2023

Gesetzesnummer

10003935

Dokumentnummer

NOR11003971

alte Dokumentnummer

N3196112741T

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