Artikel 20
Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056360
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