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Artikel 20 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 20

Für außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056360

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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