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Artikel 21 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 21

  1. 1. Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.
  2. 2. Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete Carnet TIR muß jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056361

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