Artikel 21
- 1. Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.
- 2. Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete Carnet TIR muß jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk „Außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056361
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