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Artikel 19 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

KAPITEL IV

Bestimmungen über den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren

Artikel 19

  1. 1. Dieses Kapitel gilt nur für den Transport von außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 lit. h.
  2. 2. Die Erleichterungen dieses Kapitels werden nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamts
  1. a) die Nämlichkeit der außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich an Hand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten läßt oder sich diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder so plombieren lassen, daß sie und das Zubehör nicht ganz oder teilweise ersetzt oder Teile davon entfernt werden können,
  2. b) das Straßenfahrzeug keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056359

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