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Artikel 18 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 18

  1. 1. Für einen Behälter, der unter Verwendung eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale und der Wert des Behälters im Warenmanifest des Carnet TIR angegeben sind.
  2. 2. Absatz 1 hindert keine Vertragspartei, die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt zu verlangen oder Maßnahmen zu treffen, damit der Behälter nicht für einen neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb ihres Gebiets verwendet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056358

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