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Artikel 17 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 17

  1. 1. Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Straßenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.
  2. 2. Die Straßenfahrzeuge und Behälter werden nach den in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Verschlußanerkenntnisse haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056357

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