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Artikel 13 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 13

1. Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a) die auf die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b) die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge kostenlos dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. c) die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2. Kann ein vorübergehend eingeführtes Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die im Eingangsvormerkschein vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Maßnahmen mit.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070812

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