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Artikel 12 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 12

1. Die in den Eingangsvormerkscheinen bezeichneten Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden, wobei die gewöhnliche Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsparteien das Recht zu verlangen, daß das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wiederausgeführt wird, sobald der Mieter das Einfuhrland verläßt.

2. Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Eingangsvormerkschein ordnungsgemäß angebracht haben.

3. Die Vertragsparteien können jedoch die Erledigung eines Eingangsvormerkscheines eines Luftfahrzeuges auch von dem Nachweis der Ankunft des Luftfahrzeuges im Ausland abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070811

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