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Artikel 11 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABFERTIGUNG ZUR VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 11

1. Auf Eingangsvormerkschein abgefertigte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Zollpapiere gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, daß diese dritten Personen von den Inhabern der Zollpapiere gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge unter Verwendung dieser Zollpapiere in ihrem Lande verweigern. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen kann jede Vertragspartei verlangen, daß der Mieter bei der Einfuhr des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges anwesend ist.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die Zollbehörden der Vertragsparteien unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, daß die Besatzung eines auf Eingangsvormerkschein abgefertigten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges aus Personen besteht, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Einfuhrland haben; dies gilt insbesondere dann, wenn die Besatzung auf Rechnung oder nach den Weisungen des Inhabers des Eingangsvormerkscheines handelt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070810

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