vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 10

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Zollpapieren nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070809

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)