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Artikel 14 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 14

Ein Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, das unter Verwendung eines Eingangsvormerkscheines in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden ist, darf zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes oder beim Verlassen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden. Ein solches Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug darf nach seiner Einfuhr nicht vermietet werden; wenn es bei seiner Einfuhr gemietet war, so darf es an keine andere Person als den ursprünglichen Mieter neu vermietet und auch nicht untervermietet werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070813

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