Artikel 15
Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Zollpapieren bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) vom Zollorgan bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070814
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