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Artikel 15 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 15

Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Zollpapieren bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, daß sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) vom Zollorgan bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Eingangsvormerkscheine ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070814

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