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§ 11 GebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Abs. 3 ist bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E GovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E ID) als Funktion Bürgerkarte gilt (vgl. § 37 Abs. 47 Z 3).

§ 11.

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie bei den im § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten mit Überreichung, bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
  2. 2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung);
  3. 3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
  4. 4. bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  5. 5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird;
  6. 6. bei Unterschriftsbeglaubigungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson; bei Unterschriftsbeglaubigungen durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

(2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.

(3) Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E‑ID) gemäß den §§ 4 ff E‑Government-Gesetz (E‑GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs. 1 und Abs. 1a sowie 6 Abs. 1 und Abs. 2 des § 14 angeführten Beträge

  1. von 3,90 Euro auf 2,30 Euro,
  2. von 14,30 Euro auf 8,60 Euro,
  3. von 47,30 Euro auf 28,40 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40254880