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§ 12 GebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1957

§ 12.

(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

Schlagworte

Ausfuhrbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042957

alte Dokumentnummer

N3195713813R

Stichworte