vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 GebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40050769