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Artikel II Zahlungsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1956

Artikel II

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der österreichischen Schuldner gegenüber ihren spanischen Gläubigern erfolgt durch Gutschrift auf das im Artikel I angeführte Dollarverrechnungskonto - Spanien. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede Gutschrift am Tage der Durchführung dem IEME eine Gutschriftsanzeige übermitteln.

Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der spanischen Schuldner gegenüber ihren österreichischen Gläubigern erfolgt durch Lastschrift auf dem in Artikel I erwähnten Dollarverrechnungskonto - Spanien auf Grund der vom IEME übersandten Zahlungsaufträge. Die Oesterreichische Nationalbank wird über jede derartige Belastung am gleichen Tage, an dem die Lastschrift erfolgt, dem IEME eine Belastungsanzeige übermitteln.

Zwischen den beiden Vertragspartnern besteht Einverständnis darüber, daß die im Rahmen dieses Abkommens zu regelnden Forderungen und Verbindlichkeiten beiderseits in USA--$ auszudrücken sind. Daher werden sowohl die Fakturen als auch die Gutschriftsanzeigen und die Zahlungsaufträge in USA--$ ausgedrückt werden.

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