Artikel III
Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.
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Artikel III
Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.
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