Artikel IV
Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens finden auf folgende Zahlungen Anwendung:
- a) Österreichische und spanische Waren, die auf Grund des jeweils geltenden Warenaustauschabkommens aus Österreich nach Spanien beziehungsweise aus Spanien nach Österreich eingeführt werden, einschließlich der handelsüblichen Vorauszahlungen;
- b) Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten, Lagergelder, Provisionen, Kommissionen, Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten, die im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Spesen usw.;
- c) Prämien und Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen;
- d) Mieten für Eisenbahnwagen;
- e) Leistungen im gegenseitigen Reparatur-, Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in dem einen oder anderen der beiden Länder;
- f) Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen kommerziellen Verkehr;
- g) Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-, Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen der beiden Staaten;
- h) Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten usw.;
- i) Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzen usw.) und Patentgebühren;
- j) Unterhalt der diplomatischen, konsularischen und kommerziellen Vertretungen;
- k) Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten und Eintreibungen öffentlicher Stellen und Zollgebühren;
- l) sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen dem IEME und der Oesterreichischen Nationalbank.
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