ARTIKEL XI
Inkrafttreten
Sobald fünfzehn der in Artikel IX erwähnten Regierungen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihnen am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003282
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