ARTIKEL XII
Kündigung
- 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
- 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003286
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